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Lexikon
Entwicklungs- und herkunftsbedingt bietet
sich selbst dem Planungsexperten in der Raumordnung eine ungeahnte Begriffsvielfalt
dar, die durch die Länderzuständigkeit noch zusätzlich vermehrt wird.
Nachfolgendes Glossar stellt deshalb sowohl eine Handreichung als auch
die begriffliche Grundlage für die Fachdiskussion der Planungsinhalte
des neuen Landesentwicklungsplanes dar.
Dabei haben wir uns im wesentlichen
auf folgende Quellen gestützt:
- AKADEMIE FÜR RAUMFORSCHUNG UND LANDESPLANUNG
(1999): Grundriss der Landes- und Regionalplanung. Hannover.
- BUNDESMINISTERIUM
FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN: Glossar – Raumordnung
- DEUTSCHER BUNDESTAG
DRS. 15/5500: Stellungnahme der Bundesregierung zum Raumordnungsbericht
2005 des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung. 2006.
sowie
- Bundesraumordnungsgesetz (ROG),
- Baugesetzbuch (BauGB) und
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
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Kontakt:
DIE LINKE. Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt,
Domplatz 6–9,
39104 Magdeburg,
Tel.: (0391) 560 5003, Fax: (0391) 560 5008
Dr. Uwe-Volkmar Köck, MdL: Sprecher für Raumordnungs- und Landesentwicklungs-politik
Silke Prange:
wissenschaftliche Mitarbeiterin der Fraktion DIE LINKE im Landtag von
Sachsen-Anhalt
E-Mail
Tel.: (0391) 560 5019
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Bauleitplanung
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der
Grundstücke einer Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind
der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan
(verbindlicher Bauleitplan).
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Daseinsgrundfunktionen
Räumlich
und zeitlich messbare, allgemeine menschliche Aktivitäten mit Raumwirkung,
wie Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Kommunikation, Bildung, Erholung und
Verkehr.
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Daseinsvorsorge
Als verwaltungsrechtlicher Begriff,
der auch in der politischen und sozialwissenschaftlichen Diskussion
eine wichtige Rolle spielt, umschreibt er die staatliche Aufgabe zur
Bereitstellung der für ein sinnvolles menschliches Dasein (Daseinsgrundfunktionen) notwendigen Güter und Leistungen – die so genannte Grundversorgung.
Dazu zählt die Bereitstellung von öffentlichen Einrichtungen für die Allgemeinheit,
also Verkehrs- und Beförderungswesen, Gas-, Wasser-, und Elektrizitätsversorgung,
Müllabfuhr, Abwasserbeseitigung, Bildungs- und Kultureinrichtungen, Krankenhäuser,
Friedhöfe usw.
Das raumordnerische Instrument, mit dem die überörtliche Leistungserbringung
der Daseinsvorsorge in Infrastruktureinrichtungen räumlich organisiert wird,
ist das im Raumordnungsgesetz (ROG) verankerte Zentrale-Orte-Konzept. Die
Landesplanungen weisen Zentralen Orten wie Ober-, Mittel- oder Grundzentren
bestimmte überörtliche Versorgungs- und Entwicklungsfunktionen zu.
Der Staat kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen,
behält aber die Aufsichtspflicht. Bei unzureichender Leistungserbringung
muss er gegebenenfalls ergänzend tätig werden und im Extremfall fällt
die Aufgabenwahrnahme wieder an ihn zurück (Gleichwertigkeit
der Lebensverhältnisse).
Der überwiegende Teil der Aufgaben der Daseinsvorsorge ist kommunalisiert
worden. Auf Druck der EU sind Schritt für Schritt nahezu alle Teilbereiche
der Daseinsvorsorge für private Leistungserbringer und echte Privatisierungen
geöffnet worden.
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Eignungsgebiet
Gebiete, die für raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich
nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen sind und an anderer Stelle
im Planungsraum ausgeschlossen werden.
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Entwicklungsachsen
Eines der Grundprinzipien der Raumordnung besteht darin, eine Bündelung
von Verkehrs- und Versorgungssträngen (Bandinfrastruktur) zu erreichen und
daran auch expansive Siedlungsentwicklungen auszurichten. Die in den Planungsdokumenten
ausgewiesenen Entwicklungsachsen haben den Charakter von Grundsätzen oder Zielen der
Raumordnung. Neben der gewünschten Konzentrationswirkung, soll aber zugleich
die Ausbildung geschlossener Siedlungsbänder verhindert werden. Regelmäßig
finden sich deshalb als Teilziel die Erhaltung von Freiraumkorridoren, Grünzäsuren
u.ä. Je nach Aufgabe und Ausprägung werden Verbindungsachsen, Siedlungsachsen
und allgemeine Entwicklungsachsenunterschieden.
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Erreichbarkeit
Beschreibt die räumliche Lagegunst eines Ortes in einem Siedlungsnetz.
Diese wird von der Qualität der Anbindung an die Verkehrsinfrastruktur
(Bahnhof, BAB, Bundesstraße, Hafen, Flugplatz, Radwegenetz) sowie Art
und Häufigkeit der Verkehrsverbindungen zu Nah- und Fernzielen sowie
den Reisezeiten mit den verschiedenen Verkehrsträgern bestimmt.
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Fachplanungen, raumwirksame
Neben der Bauleit- und der Verkehrsinfrastrukturplanung, die direkt auf
die Veränderung von Raumstrukturen gerichtet ist, wird auch durch die
Vorhaben der anderen Fachressorts Raum in Anspruch genommen oder die
räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst (z.B.
Schulnetzplanung). Die verschiedenen Fachplanungsgesetze enthalten
in der Regel auch Vorschriften über die Einhaltung raumordnerischer
Ziele bei der Aufstellung und Feststellung von Fachplänen (Raumordnungsklauseln).
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Freiflächen
Als Freiflächen werden alle im Siedlungsbereich gelegenen, aber nicht
bebauten oder anderweitig aktiv genutzten Flächen oder Räume bezeichnet.
Sie können aber durchaus für Freizeit, Erholung und Naturerleben genutzt
werden.
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Freiräume
Zum Freiraum werden alle land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen
sowie die ökologischen Ausgleichsräume gerechnet.
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Gebietskategorie
Aus raumordnerischer Sicht kann das Bundesgebiet in Gebiete unterschiedlicher
struktureller Merkmale unabhängig von den geographischen und topographischen
Verhältnissen untergliedert werden. Gleichwohl pausen sich die naturräumlichen
Bedingungen auf vielfache Weise (Talzüge, Fließgewässernetz, Bodengunstgebiete
usw.), häufig auch historische Bedingungsgefüge (Furten, Handelswege, Abbau
von Bodenschätzen usw.) durch. So werden als raumplanerische Kategorien z.B. ländliche
Räume, Verdichtungsräume, verstädterte
Räume oder schwach strukturierte Räume bzw. Problemräume (èperiphere Räume)
unterschieden. Die raumordnerischen Zielvorstellungen werden in der Regel
nach diesen Gebietskategorien differenziert.
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Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse
Entsprechend dem Auftrag des Grundgesetzes lautet eine der zentralen
Zielsetzungen des Raumordnungsgesetzes Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse
in allen Teilräumen des Bundesgebiets. Gleichwertigkeit bedeutet dabei
nicht identische, das heißt gleichartige Lebensverhältnisse an jedem
Ort, sondern die Gewährleistung bestimmter Mindeststandards in Bezug
auf Zugang und Angebot an Daseinsvorsorge, Erwerbsmöglichkeiten und
Infrastrukturausstattung, aber auch an Umweltqualitäten.
Hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse gelten unter
Gesichtspunkten der regional ausgewogenen Teilhabe und Chancengleichheit
Bildung, Gesundheit und die verkehrlichen Erreichbarkeitsverhältnisse
als fundamentale Bereiche der Daseinsvorsorge. Sie sind ständigen qualitativen
und quantitativen Anpassungszwängen unterworfen, die neben technischen
Weiterentwicklungen z.B. der Medizintechnik, Veränderungen allgemeiner
Ausstattungsstandards durch die Veränderung der Bevölkerungszahl oder
der Demografie verursacht werden.
Raumordnung hat die Aufgabe gleichwertige
Lebensbedingungen in
allen Teilräumen herzustellen. Gegenwärtig (Bundesraumordnungsbericht
2005)
- gibt es große regionale Unterschiede in der Bewertung der regionalen
Lebensqualität,
- sind die Westdeutschen zufriedener (75%) als die Ostdeutschen (40%)
mit ihrer Region,
- wird die Lebensqualität in strukturschwachen Regionen am schlechtesten
bewertet,
- ist Lebenszufriedenheit stark abhängig von der ökonomischen Situation
in der Region,
- sind die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Höhe des Einkommens
besonders wichtig,
- führt eine dauerhaft schlechte wirtschaftliche Lage zur Abwanderung
aus der Region,
- wandern jüngere und höher qualifizierte Menschen häufiger und weiter
weg.
Die Ungleichwertigkeit der Lebensbedingungen hat somit dramatische Auswirkungen
auf die Demographie und beschleunigt und verschärft negative Bevölkerungstrends.
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Grundsätze der Raumordnung
Allgemeine Aussagen zur Ordnung, Sicherung und Entwicklung des Raumes
als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen auf
der gleichen oder den nachgeordneten Entscheidungsebenen. Sie finden sich
im Raumordnungsgesetz des Bundes, im Landesplanungsgesetz sowie in regionalen
Raumordnungsplänen. Im Landesentwicklungsplan sind sie mit „G“ gekennzeichnet.
Grundsätze der Raumordnung müssen von allen öffentlichen Stellen (sowie unter
bestimmten Voraussetzungen auch von Personen des Privatrechts) bei allen
raumbedeutsamen Planungen und sonstigen Maßnahmen gegeneinander und untereinander
abgewogen werden.
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Grundzentrum (Zentrale
Orte)
Zentraler Ort der untersten Stufe. Soll den Grundbedarf der Bevölkerung
im Nahbereich abdecken. Namentlich werden die Grundzentren i.d.R. auf regionaler
Ebene (xxx) festgelegt, die Kriterien dafür
sind als Ziele der Raumordnung in den übergeordneten Plänen (Landesentwicklungsplan)
oder in den Landesplanungsgesetzen vorgegeben.
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Grundzentraler Versorgungsraum
www.sachsen-anhalt-lebenswert.de
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Landesentwicklungsplan (LEP)
Zentrale Aufgabe der Landesplanung ist die strategische Planung der Landesentwicklung.
Die Landesplanung entwirft mit dem Landesentwicklungsplanen für das jeweilige
Landesterritorium einen verbindlichen Rahmen, an dem sich vorrangig öffentliche
Stellen ausrichten müssen, der aber auch für die raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen von Personen des Privatrechts bindende Wirkungen entwickeln
kann.
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Ländlicher Raum
Gebiete mit dörflichen bis kleinstädtischen Siedlungsstrukturen und geringer
Bevölkerungsdichte. Flächenmäßig dominieren Freiräume sowie die land-
und forstwirtschaftliche Nutzung gegenüber der Siedlungsfläche. Insbesondere
durch die Wohn-, Handels- und Gewerbeflächen-Suburbanisierung und nicht
integrierte gewerbliche Einzelansiedlungen treten zunehmend Vermischungen
auf.
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Leitbild, raumordnerisches
Mit einem raumordnerischen Leitbild wird ein gewünschter künftiger Zustand
eines Raumes als anzustrebendes Ziel charakterisiert. Bei diesem konzeptionell
geprägten Sollzustand eines Raumes wird vorausgesetzt, dass das Ziel
erreichbar ist. Ein Zeitraum für die Realisierung des Leitbildes ist
in der Regel nicht festgelegt. Auf Bundesebene sind solche räumlichen
Leitbilder erstmalig im Raumordnungspolitischen Orientierungsrahmen
von 1993 formuliert und kartographisch visualisiert.
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Metropolregionen
Hoch verdichtete Agglomerationsräumemit hohem Bevölkerungs- und Wirtschaftspotenzial,
die sich – gemessen an ökonomischen Kriterien wie Wettbewerbsfähigkeit,
Wertschöpfung, Wirtschaftskraft und Einkommen – besonders dynamisch
entwickeln und international gleichzeitig besonders herausgehoben und
eingebunden sind. Sie sind die bevorzugten Zuzugsräume und weisen über
ein positives Wanderungssaldo auf. Durch die Ministerkonferenz für
Raumordnung (MKRO) wurden neben den Räumen Hamburg, Rhein–Ruhr, Rhein–Main,
Rhein–Neckar, Stuttgart, München, Nürnberg, Bremen–Oldenburg, Hannover–Braunschweig–Göttingen,
Hauptstadtregion Berlin–Brandenburg sowie das sog. "Sachsendreieck" (Dresden,
Halle, Leipzig) als Metropolregionen ausgewiesen.
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Mittel (Finanzmittel), raumwirksame
Die von den raumwirksamen Fachplanungen der verschiedenen Planungsebenen
der EU, des Bundes, der Länder oder der Kommunen verausgabten Mittel
und die damit finanzierten Projekte haben Auswirkungen auf die Raumstruktur
und deren Entwicklung. Die regionale Verteilung dieser Mittel ist deshalb
für die Raumordnung von besonderer Bedeutung. Vorrangige Sachgebiete
beim Einsatz von Mitteln mit besonderer Raumwirksamkeit sind Wirtschaftsförderung,
Verkehrsinfrastrukturen, Bildungs- und Hochschuleinrichtungen, Landwirtschaft,
Umweltschutz und andere mehr.
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Mittelzentrum (Zentrale
Orte)
Zentraler Ort, der zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des
gehobenen Bedarfs der Privathaushalte über den Bereich des Zentralen
Ortes hinaus (Verflechtungsraum) dient. Mittelzentren werden
auf Landesebene festgelegt.
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Mobilität, räumliche
Im weitesten Sinne werden unter räumlicher Mobilität alle Bewegungsvorgänge
zwischen Standorten menschlicher Aktivitäten gefasst, die sich in räumlichen
Verflechtungen ausdrücken. Unter raumordnerischen Aspekten besonders
bedeutsam gelten z.B. die Bevölkerungswanderungen, die mit einem Wohnstandortwechsel
verbunden sind oder die Pendelverflechtungen zwischen Wohnort und Arbeitsplatz.
Folge der räumlichen Mobilität von Wirtschaft und Bevölkerung ist der
Transport und Verkehr zwischen Funktionsstandorten.
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Oberzentrum
Großstädtischer Verdichtungsraum mit hochwertigen spezialisierten Einrichtungen
im wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen, wissenschaftlichen und
politischen Bereich und überregionaler und landesweiter Bedeutung.
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Ordnungsraum
Umfasst den Verdichtungsraum eines Oberzentrums sowie den unmittelbar daran
angrenzenden umgebenden Raum. Dieser unterliegt bereits aktuell bzw.
potenziell Suburbanisierungstendenzen. Diesen soll v.a. ordnungspolitisch
gegengesteuert werden.
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Periphere Räume
Dünn besiedelte (weniger als 100 EW/km²), überwiegend ländlich geprägte
Räume mit einem sehr weitmaschigen Netz Zentraler Orte und schlechter
Zentren-Erreichbarkeit, sehr geringer Wirtschaftskraft sowie mangelhafter
Ausstattung. In Peripherräumen mit Verdichtungsansätzen übernehmen
Kleinstädte bzw. Mittelzentren die Funktion von Entwicklungsträgern.
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Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige
Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung
oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird.
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Raumordnung
Umfasst alle Maßnahmen und Aktivitäten, die bewusst alle menschlichen
Handlungen mit direkter und indirekter räumlicher Wirkung normativ beeinflussen
wollen. Die Normative werden im räumlichen Bezug (Europa, Nationalstaaten,
Bundesländer, Regionen, Teilregionen, Landkreise, Gemeinden) in Form
von zu beachtenden Leitbildern/Leitlinien
und/ oder Raumplänen gefasst
und unterliegen einem ständigen gesellschaftlichem Wandel.
Hierarchie und Verbindlichkeit Räumlicher Planung
| Raumordnung |
Baurecht |
Europäisches Raumordnungskonzept –
EUREK (1999) |
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Territoriale Agenda der Europäischen
Union (2007) |
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Bundesraumordnungsgesetz (ROG)
- Leitvorstellungen
der Raumordnung
- Grundsätze der Raumordnung
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Ministerkonferenz für Raumordnung –
MKRO
- Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung
in Deutschland (2006)
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Landesentwicklungsplan (LEP) |
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- Grundsätze der Raumordnung
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Regionaler Entwicklungsplanplan (REP) |
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Teilgebietsentwicklungsplan (TEP) |
Regionaler Flächennutzungsplan |
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Flächennutzungsplan |
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Bebauungsplan |
gelb - orientierend
grün - zu berücksichtigen
blau - zu beachten
rot - rechtsverbindlich
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Raumordnungsverfahren
Verwaltungsinternes förmliches Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit
eines raumbedeutsamen Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung
und Abstimmung mit raumbedeutsamen Vorhaben anderer öffentlicher und
sonstiger Planungsträger untereinander.
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Raumstruktur
Das Erscheinungsbild eines größeren Gebietes wird geprägt durch die räumliche
Verteilung von Bevölkerung, Arbeitsplätzen und Infrastrukturen in ihren
Standortenund wechselseitigen räumlichen Verflechtungen. Die heute
erkennbaren Raumstrukturen sind Ergebnisse von langfristigen Prozessen
und Kräften, die die Raumentwicklung beeinflussen. Im engeren Sinne
kann darunter auch eine Flächennutzungsstrukturverstanden werden. Sie
beinhaltet Verteilungen, Dichten, Verbreitungen und Anteile bestimmter
Raumstrukturelementewie Wohn- und Gewerbesiedlungen, Verkehrsflächen,
punkt- und bandförmige Infrastrukturanlagen, Freiflächen, land- und
forstwirtschaftlich genutzte Flächen u.a.m. In einem weiter gefassten
Sinne können in einen Raumstrukturbegriff auch Kapazitäten (z.B. der
Wirtschaft), Potenziale und Tragfähigkeiten einbezogen werden. Zu Analysezwecken
und für die Raumplanung werden geographische Räume oder Territorien nach
bestimmten Kriterien typisiert (Siedlungsstrukturtypen;
Raumtypen; europäische
statistische Regionen)
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Raumtypen
Folgende problemorientierte Grundtypisierung des Raumes wurde vom Raumordnungsbericht
2005des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung erstmalig vorgenommen
und von der Bundesregierung als Grundlage der künftigen Raumordnungspolitik
und nachhaltige Raumentwicklung empfohlen. Eine Typisierung des Raumes
auf der Grundlage der Basisindikatoren Bevölkerungsdichte, Zentralität
und Erreichbarkeit unabhängig von Verwaltungsgrenzen ergibt
folgende drei Grundtypen, die nach ihrer spezifischen Bevölkerungsdichte
weiter in insgesamt 6 Raumtypen differenziert werden:
- Zentralräume
- Innerer Zentralraum
- äußerer Zentralraum
- Zwischenräume
- Zwischenraum mit Verdichtungsansätzen
- Zwischenraum geringer Dichte
- Peripherräume
- Peripherraum mit Verdichtungsansätzen
- Peripherraum sehr geringer Dichte
Diese Raumtypen dienen als feinkörnige Gebietskulisse zur Analyse räumlicher
Ungleichgewichte sowie zur Diskussion raumentwicklungspolitischer Leitbilder
und Handlungsansätze. Sie verändern sich über die Zeit mit der regionalen
Bevölkerungsdynamik und der Veränderung der räumlichen Verteilung und
Erreichbarkeit Zentraler Orte.
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Siedlungsstrukturelle Gebietstypen
Das traditionelle Analyseraster der laufenden Raumbeobachtung in der Bundesrepublik
sowie die Raumplanung orientiert sich an der an der durch die Verwaltungsstrukturen
bestimmte Territorialstruktur. Regionen. Kreise und Gemeinden werden
nach den Kriterien Bevölkerungsdichte und Zentralität bezogen auf die
Größe sowie die zentralörtliche Funktion der Kerne von Regionen klassifiziert.
Da die an der Verwaltungsstruktur ausgerichtete Gebietsstruktur unabhängig
von der tatsächlichen wirtschaftlichen und siedlungsstrukturellen Entwicklung
über lange Zeiträume weitgehend konstant bleibt, eignet sie sich gut
zur Verfolgung der Entwicklung von räumlichen Disparitäten und Entwicklungsprozessen.
Um der starken Differenzierung Rechnung zu tragen, werden insgesamt
drei grundlegende Regionstypen und mit deren weiterer Untergliederung
insgesamt 9 Kreistypen unterschieden
- Agglomerationsräume
1.1. Kernstädte
1.2. hoch verdichtete Kreise
1.3. verdichtete Kreise
1.4. ländliche Kreise
- Verstädterte Räume
2.1. Kernstädte (Halle, Magdeburg)
2.2. verdichtete Kreise (ehem. LKrs.
SBK, ASL, QLB, ML, MQ, WSF)
2.3. ländliche Kreise (ehem.
LKrs. OK, BÖ, HBS, WR, SK)
- Ländliche Räume
3.1. Ländliche Kreise höherer Dichte
(ehem. LKrs.
BBG, KÖT, DE-BTF)
3.2. Ländliche Kreise geringerer Dichte (LKrs. SDL,
SAW und ehem. LKrs. AZE, WB)
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Städtenetz
Kooperationsform von Kommunen einer Region oder benachbarter Regionen,
die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kommunen als Partner agieren,
d.h. freiwillig und gleichberechtigt ihre Fähigkeiten und Potenziale
bündeln und ergänzen, um die Aufgaben gemeinsam besser erfüllen zu
können.
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Tragfähigkeit
Bezeichnet die Auslastung von Infrastruktureinrichtungen der öffentlichen
Daseinsvorsorge, die eine ausreichend hohe Bevölkerungsdichte beziehungsweise
Einwohnerzahl voraussetzt.
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Verdichtungsraum
Regionale Konzentration von Einwohnern und Arbeitsplätzen mit städtisch
geprägter Bebauung und Infrastruktur und mit intensiven internen sozioökonomischen
Verflechtungen. Verdichtungsräume sind – nach Kriterien der Ministerkonferenz
für Raumordnung (MKRO) – von den Ländern einheitlich für das ganze Bundesgebiet
abgegrenzt.
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Verflechtungen, räumliche
Dauerhafte funktionale Beziehungen zwischen Räumen oder zwischen Standorten
oder Funktionsbereichen innerhalb eines Raumes. Neben den räumlichen
Verflechtungen der privaten Haushalte z.B. zur Ausübung der beruflichen
Tätigkeit und der Freizeit und der räumlichen Bezugs- und Lieferbeziehungen
der Unternehmen gibt es z. B. historische, kulturelle, infrastrukturelle
oder technische räumliche Verflechtungen. Wenn sich Verflechtungen
innerhalb eines bestimmten Raumes besonders stark verdichten, entstehen
Verflechtungsbereiche oder -räume, die sich gleichzeitig durch besonders
intensive Verkehrs- und Kommunikationsbeziehungen auszeichnen.
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Verflechtungsbereich
Gebiet, in dem Orte im Vergleich zu angrenzenden Gebieten durch besonders
vielfältige Beziehungen des Arbeits-, Einkaufs-, Bildungs- und Freizeitverkehrs
miteinander verbunden sind, wobei meist eine hierarchische (zentralörtliche)
Ordnung vorliegt, beispielsweise die Orientierung auf eine zentrale
Stadt mit übergeordneten Handels-, Dienstleistungs- und Infrastruktureinrichtungen.
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Vorbehaltsgebiet
Gebiete, in denen bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen bei
der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes
Gewicht beigemessen werden soll. Sie sind auf Raumordnungsplänen bzw.
-karten zeichnerisch flächig abgegrenzt.
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Vorranggebiete/-standorte
Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen
vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem ausschließen,
soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der
Raumordnung nicht vereinbar sind. Sie sind auf Raumordnungsplänen bzw.
-karten zeichnerisch flächig abgegrenzt.
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Zentraler Ort
Ursprünglich Gemeinde bzw. Ortsteil, der über die Versorgung der eigenen
Bevölkerung hinaus entsprechend seiner jeweiligen Bedeutung im Siedlungsnetz
überörtliche Versorgungsaufgaben für die Bevölkerung der Nachbarorte
wahrnimmt (Verflechtungsbereich). Auf Grund
der sich freiwillig oder im Zuge von Gemeindegebietsreformen bildenden
Großgemeinden mit mehreren Ortsteilen auf einen der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile bezogen.
Unter einem Zentralen Ort (Z.O.) versteht
man in der Raumforschung (insb. Geographie, Ökonomie)
- im
allgemeinen Sinn eine Standortkonzentration (Cluster) von Einrichtungen,
die Güter und Dienste für räumlich begrenzte Marktgebiete anbieten sowie
- im speziellen Sinn eine Siedlung oder Gemeinde hinsichtlich
ihrer Versorgungsfunktion mit Gütern und Diensten insbesondere für
ihr Umland.
Die geographisch-landeskundliche Forschung sowie Raumordnung und Landesplanung
verwenden zumeist einen abgeleiteten, auf ganze Siedlungen bzw. Gemeinden
bezogenen speziellen Z.O.-Begriff. Dabei ist wiederum zwischen dem analytisch-deskriptiven
Z.O.-Begriff der Wissenschaft und dem normativ-instrumentellen Z.O.-Begriff
der Raumplanung zu unterscheiden. Im letzteren Sinne einer landesplanerischen
Funktionszuweisung wird der Z.O.-Begriff heute weithin in der Öffentlichkeit
verwendet.
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Zentralörtliche Gliederung
Raumplanerisch, in Landes- und Regionalplänen festgelegte zentralörtliche
Siedlungsstruktur eines Landes auf der Grundlage einer Kategorisierung
von zentralen Orten, die bestimmte Funktionen bei der Versorgung mit
Gütern und Dienstleistungen ausüben oder erlangen sollen (z.B. Ober-,
Mittel- und Grundzentren). Diese normierte Siedlungsstruktur bildet
die Grundlage für Entscheidungen u.a. über den Einsatz öffentlicher
Investitionen oder für die Ausweisung von Bau- und Gewerbeflächen.
Die nachfolgend aufgeführten Ausstattungsmerkmale dienen nur zur Orientierung;
sie stellen keine Ziele der Raumordnung dar.
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Ziele der Raumordnung
Verbindliche Vorgaben in Form von textlichen oder zeichnerischen Festlegungen
im Landesentwicklungsplan und den Regionalplänen, die vom jeweiligen
Planungsträger (Land bzw. Planungsregion) bereits abschließend abgewogen
worden sind. Ziele der Raumordnung sind mit „Z“ kenntlich gemacht.
Sie lösen eine strikte Beachtenspflicht aus, die nicht durch planerische
Abwägung oder Ermessensausübung überwunden werden kann. Sie müssen
bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von den öffentlichen
Planungsträgern – unter bestimmten Voraussetzungen auch von Personen
des Privatrechts –- beachtet werden. Bauleitpläne sind den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung anzupassen.
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